Ermittlungsverfahren gegen Regis Xavier Rene Werle u. a.

Deutsche Rechtsprechung: Über „zweihundert” Strafanzeigen gingen ein, die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen. Laut der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, welche sich offenkundig, wie zuvor die Deutsche Telekom, zum Handlanger des französischen Betrügers Régis Xavier Rene Werlé macht, sind diese jedoch allesamt unbegründet, die Geschädigten würden sich nämlich mit dem Vorwurf, dass sie betrogen wurden, schlichtweg irren.

Mehr als „zweihundert” Mobilfunkkunden wurden nachweislich von der Cellfish GmbH getäuscht, in eine sogenannte Abofalle gelockt, meldeten sich bei der Polizei und gaben ihre Zeugenaussage zu Protokoll. Staatsanwalt Staut dagegen glaubt nur einem, dem Anwalt des Kriminellen Régis Xavier Rene Werlé.

Mit Datum vom 11. Dezember 2019 und Poststempel vom 16. Dezember 2010 erging die Information über die Einstellung des Verfahrens.

wegen Betruges u.a.

Datum der Strafanzeige: 26.06.2018

Sehr geehrter Herr […],

in dem oben genannten Ermittlungsverfahren ist den Beschuldigten eine Straftat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.

Bei der hiesigen Staatsanwaltschaft waren in Verbindung mit der Cellfish GmbH und diversen Internet-TV-Diensten wie beispielsweise „Watch it!“ mehrere Verfahren anhängig, die insgesamt einen Umfang von mehr als zweihundert Fallakten umfassen. Der Tatvorwurf ist hierbei in sämtlichen Fällen der gleiche. Die Anzeigeerstatter geben an, die Telekom Deutschland GmbH oder ein sonstiges Telekommunikationsunternehmen habe im Auftrag der Cellfish GmbH über die monatliche Mobilfunkrechnung Geldbeträge als Gegenleistung für die Inanspruchnahme eines Dienstes der Cellfish GmbH eingezogen, obwohl ein solcher Dienst gar nicht abonniert und in Anspruch genommen worden sei.
In Betracht kommt daher grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches.
Eine solche setzt nach dem Willen des Gesetzgebers das Vorliegen einer Täuschung über Tatsachen, mithin jede Handlung voraus, die einen Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen besitzt und durch Einwirken auf die Vorstellung einer anderen natürlichen Person bei dieser zu einem Irrtum hierüber – also einer Fehlvorstellung – führen kann. Eine solche Täuschungshandlung kann durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder auch durch das Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen erfolgen.
Bereits das Vorliegen einer solchen Täuschungshandlung ist im hiesigen Verfahren mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln jedoch nicht hinreichend nachweisbar.

Die Cellfish GmbH, deren Geschäftsführer der Beschuldigte Werle ist, stellt Unterhaltungsangebote über das Internet zur Verfügung. Hierzu bietet sie verschiedenartige Abonnements, wie beispielsweise in Form des Internet-TV-Dienstes „Watch it!“ an. Zum Abschluss eines solchen Abonnements ebenso wie anderer von der Cellfish GmbH bereitgestellter Angebote müssen die Kunde zwei hintereinandergeschaltete Bestellseiten besuchen. Zunächst betritt der Kunde durch das Anklicken eines Werbebanners eine erste Produktseite. Auf dieser Serie wird der Kunde über die wesentlichen Inhalte des Angebots sowie die Vertragsbedingungen in Kenntnis gesetzt. So wird der Kunde darüber informiert, welche Kosten bei dem gewünschten Abonnement entstehen und dass dieses jederzeit kündbar ist. Die erste Produktseite ist übersichtlich gestaltet. Die Kostenfolge wird hier auch nicht kleingedruckt an einer schwer auffindbaren Stelle versteckt, sondern befindet sich gut lesbar im unteren Drittel der Produktseite unmittelbar unter der Schaltflache „Weiter“. Klickt der Kunde sodann auf „Weiter“, öffnet sich die sogenannte Pre billing page, die gleich der ersten Produktseite aufgebaut ist und erneut über die wesentlichen Vertragsdetails (unter anderem die Kostenfolge) informiert. Die Schaltfläche „Weiter” ist auf dieser zweiten Seite durch die Schaltfläche „Kostenpflichtig bestellen” ersetzt. Erst wenn der Kunde auf diese Schaltfläche klickt, kommt ein Vertrag mit der Cellfish GmbH zustande. Nach Abschluss des Abonnements erhält der Kunde sodann zwei SMS-Nachrichten, in denen der erfolgte Vertragsschluss bestätigt wird.
Der Kunde muss also insgesamt drei spezifische Schaltflächen anklicken, bis überhaupt ein Vertrag mit Kostenfolge mit der Cellfish GmbH zustande kommt.

Der Beschuldigte Werle hat sich hierzu umfassend durch seinen Verteidiger zur Sache eingelassen und die oben beschriebenen Vorgänge nachvollziehbar geschildert und belegt.
Es kann jeweils nachvollzogen werden, dass mit der Mobilfunknummer, unter welcher letztendlich auch die Abrechnung erfolgte, und einer jeweils zugeordneten IP-Adresse die einzelnen oben beschriebenen Seiten nacheinander besucht wurden. Diese Einlassung des Beschuldigten ist mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zu widerlegen.

Bei sogenannten „Abofallen“ hingegen verschleiert der Anbieter den Hinweis, dass ein bestimmter Klick in einen kostenpflichtigen Bereich führen soll. Der Nutzer wird in der Regel durch ein kostenloses Oberflächenangebot oder ein Gewinnspiel auf die Seite gelockt, muss sich dann aber fürweitere Inhalte weiterklicken. In einer Sternchen-Fußnote oder sonst an einer unauffälligen Stelle ist in kleiner Schrift der Hinweis angebracht, dass dieser Klick einen Vertrag mit Kostenpflicht auslöst (Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht/Kitz, 47. Ergänzungslieferung, Oktober 2018, Teil 13.1, Rn. 25).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Absatz 1 des Strafgesetzbuches dann vorliegen kann, wenn eine lnternetseite so gestaltet ist, dass die Kostenpflichtigkeit einer auf dieser Seite angebotenen Leistung gezielt verschleiert wird (BGH, Urteil vom 05.03.2014, 2 StR 616/12).
Eine solche Verschleierung liegt bei den Angeboten der Cellfish GmbH aber gerade nicht vor.

Ich war daher gehalten, das Verfahren insgesamt gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung einzustellen.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

Hochachtungsvoll

Staut
Staatsanwalt


PS 16. Januar 2021: Soeben geguckt, was Google bei „Régis Werlé” und „Cellfish” ausspuckt und mitunter via telekomhilft.telekom.de das Urteil der „Richterin Gottwald” des Amtsgerichts Düsseldorf eingesehen, in welchem, Berufung unzulässig, „IM NAMEN DES VOLKES” „für Recht erkannt” worden war, dass die Klitsche „MyDoo c/o Cellfish GmbH, vertr. d. d. Gf. Régis Werlé, Heinrichstr. 24, 40239 Düsseldorf” die einer Telekom-Kundin mit der Rufnummer „+49 170 7[…]” (hatte der Uploader vergessen zu schwärzen) nachweislich aus der Tasche gezogenen „534,66 EUR” zurückzuzahlen hat.

Ergo, das alte Lied, vergiss den Staat (-sanwalt). Wenn’de was willst, muss’de halt selbst klagen.

Nebenbei, Legion Telekommunikation GmbH, My Doo GmbH, die neue Cellfish GmbH ist seit September 2020 die Alchimie GmbH, neuer Name für dieselben Spielchen.

„Watch it!”